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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Bürkert-Contromatic Gesellschaft m. b. H.

1. Allgemeines
Für unsere Verkäufe, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachtehenden Bedingungen. Der Kunde erklärt sich mit  diesen  im  vollen  Umfange  einverstanden.  Abweichende  Bedingungen  des  Kunden  sind  nicht  gültig,  es  sei  denn,  deren ausdrückliche Vereinbarung wird von uns schriftlich bestätigt. Alle wechselseitigen Erklärungen bedürfen der Schriftform. Durch Abänderung einzelner Bedingungen werden die übrigen nicht berührt. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung dürfen Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag nicht auf andere übertragen werden. Bis zu einer gegenteiligen Vereinbarung gelten diese Bedingungen für die gegenwärtigen und  künftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn bei einem einzelnen Vertragsabschluss im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung nicht besonders Bezug genommen wird.

2. Angebote
Angebote sind stets, auch wenn nicht besonders verabredet, freibleibend.

3. Aufträge
Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Für Inhalt und Umfang ist unsere schriftliche  Auftragsbestätigung  maßgebend.  Erfolgt  ohne  Bestätigung  unverzüglich  Lieferung,  so  gilt  die  Rechnung  als Auftragsbestätigung.

4. Preise
Unsere Preise sind freibleibend und gelten ab Lieferstelle ausschließlich Verpackung, Porto, Fracht, sonstiger Versandspesen, Versicherung,  Zoll  und  Montage.  Die  zwischen  Abschluss  und  Lieferung  eintretende  Erhöhung  der  der  Preisberechnung zugrundeliegenden Löhne, Rohmaterialpreise, Abgaben oder sonstige Lasten oder das Inkrafttreten neuer solcher Belastungen berechtigen uns zu einer Umwälzung der erhöhten Kosten.

5. Lieferung
Für jeden einzelnen Auftrag bleibt die Vereinbarung der Lieferfrist vorbehalten. Lieferfristen werden nur unter der Voraussetzung eines ungestörten Fabrikationsganges vereinbart. Die Lieferfrist ist mit der Meldung der Versandbereitschaft eingehalten, wenn
die Absendung ohne unser Verschulden unmöglich oder nicht tunlich ist.
Teillieferungen  dürfen  vom  Kunden  nicht  zurückgewiesen  werden.  Über-  und  Unterlieferungen  sind  bis  zu  10  Prozent  der bestellten Ware zulässig. Die Folgen höherer Gewalt, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, Mangel an Roh- und Hilfsstoffen zur Zeit der Herstellung und andere unvorhergesehene Umstände bei uns und unseren Lieferanten berechtigen  uns,  von  den  Lieferverbindlichkeiten  ganz  oder  teilweise  zurückzutreten.  Die  Nichteinhaltung  bestätigter Lieferfristen oder verspätete Erfüllung berechtigen den Kunden nicht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder zur Auftragsstornierung. Zu einer Nachlieferung der ausgefallenen Warenmenge sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet. Mit der Meldung der Versandbereitschaft geht die Gefahr auf den Käufer über. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel erfolgt  mangels  besonderer  Weisungen  nach  unserem  Ermessen  ohne  irgendwelche  Haftung  für  billigste  und  schnellste Verfrachtung.  Der  Versand  geht  stets  -  auch  bei  Franko-Lieferung  und  im  Falle  des  Eigentumvorbehalts  -  auf  Gefahr  des Kunden. Die Verpackung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, nach unserem Ermessen.

6. Warenrücknahme
Für den Fall, dass mit dem Kunden die Rücknahme unserer Ware vereinbart wird, werden zumindest 10% des Warenpreises zzgl. Verpackung, Porto, Fracht, Versandspesen, Versicherung, Zoll und Montage verrechnet, sofern unser finanzieller Nachteil nicht höher ist.
Falls der Kunde bereits gezahlt hat, erhält er eine Gutschrift.

7. Beanstandungen
Mängelrügen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie uns unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Empfangsort durch schriftliche Anzeige zur Kenntnis gelangen und genau spezifiziert sind. Mängel, die auch  bei  sorgfältiger  Prüfung  innerhalb  dieser  Frist  nicht  erkennbar  sind,  sind  unverzüglich  nach  Entdeckung  zu  rügen.  Der Rügepflicht  unterliegen  auch  erhebliche  Falschlieferungen  und  Quantitätsabweichungen.  Handelübliche  oder  geringe  oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, der Form, der Farbe, des Gewichtes oder der Ausstattung gelten nicht als Mangel und können nicht beanstandet werden. Dies gilt auch bei Lieferung nach Muster oder Probe.

8. Gewährleistung
Wir leisten Gewähr, dass unsere Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab dem Lieferdatum.
Im  Gewährleistungsfall  werden  nach  unserer  Wahl  ein  mangelhaftes  Gerät  oder  mangelhafte  Teile  unentgeltlich  durch  ein taugliches Gerät bzw. taugliche Teile ausgetauscht oder kostenlos verbessert. Die bemängelten Teile sind auf unser Verlangen
zurückzugeben, die Rücksendung hat frachtfrei zu erfolgen.
Für behebbare Mängel ist ein Preisminderungsanspruch ausgeschlossen. Die Behebung von Mängeln durch den Käufer darf nur mit unserem Einverständnis erfolgen. Für seitens des Käufers oder Dritter vorgenommene Instandsetzungsarbeiten wird jegliche
Haftung ausgeschlossen.
Die  Gewährleistung  gilt  nicht  für  Verschleißteile  oder  Teile,  die  infolge  ihrer  stofflichen  Beschaffenheit  einem  nach  Art  ihrer Verwendung vorzeitigen Verbrauch unterliegen. Gewährleistungsansprüche stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
Die vorstehenden Absätze enthalten die Gewährleistung für Produkte abschließend und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche aus.

9. Produkthaftung
Die Haftung für die Beschädigung einer von der Ware verschiedenen Sache wird, unabhängig vom Verschulden, gegenüber Unternehmern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes zur Gänze ausgeschlossen. Für den Fall der Weiterveräußerung ist der Haftungsausschluss zu überbinden.

10. Anwendungstechnische Beratung, Änderungsvorbehalt
Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der bezogenen Ware liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers. Die  anwendungstechnischen  Hinweise  des  Verkäufers  in  Wort  und  Schrift  sind  unverbindlich,  auch  in  Bezug  auf  etwaige Schutzrechte Dritter, und befreien den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten.

11. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum der gelieferten und übergebenen Ware geht erst dann auf den Käufer über, wenn er den gesamten Kaufpreis samt den allenfalls aufgelaufenen Verzugszinsen, Mahnspesen sowie Prozesskosten bezahlt hat.
Die Annahme von Wechseln oder Schecks gilt nur zahlungshalber; daher geht das Eigentum an dem jeweiligen Kaufgegenstand erst über, wenn wir aus diesen Wertpapieren nicht mehr in Anspruch genommen werden können. Zahlung durch Scheck unter gleichzeitiger Begründung eines Finanzierungsverhältnisses durch Wechsel gilt nicht als Tilgung der Kaufforderung. Wird die gelieferte Ware oder Teile davon in einen anderen Gegenstand eingebaut, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht; vielmehr bleiben wir Miteigentümer nach den Wertverhältnissen unserer Vorbehaltsware zum Endprodukt.
Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterzuverarbeiten oder  zu  veräußern.  Dagegen  darf  er  die  Ware  nicht  verpfänden  oder  zur  Sicherstellung  übereignen.  Für  den  Fall  des Weiterverkaufes  bzw.  Weiterverarbeitung  tritt  der  Käufer  schon  jetzt  alle  Forderungen  aus  der  Weiterveräußerung  mit  allen Nebenrechten   gegen   den   Drittschuldner   uns   mit   der   Befugnis   der   Einziehung   der   Forderung   bis   zur   Höhe   des Rechnungsbetrages  sicherheitshalber  ab.  Soweit  der  Käufer  die  abgetretene  Forderung  selbst  einzieht,  geschieht  dies  nur treuhänderisch. Die für uns eingezogenen Erlöse sind sofort an uns abzuliefern. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinen Kunden anzuzeigen und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seinen Kunden erforderlichen Auskünfte  zu  geben.  Von  einer  Pfändung  oder  jeder  Beeinträchtigung  unserer  Rechte  durch  Dritte  muss  uns  der  Käufer
unverzüglich benachrichtigen.

12. Zahlung
Zahlungen  sind  30  Tage  nach  Rechnungsdatum  netto  ohne  jeden  Abzug  frei  unserer  Zahlstelle  zu  leisten.  Der  Kaufpreis  ist jedoch sofort fällig, wenn der Käufer uns gegenüber mit anderen Forderungen in Zahlungsverzug kommt, oder wenn uns die Unsicherheit  seiner  Vermögenslage  durch  Konkursantrag,  gerichtlichen  oder  außergerichtlichen  Ausgleich,  Wechsel-  oder Scheckprotest, Zwangsvollstreckung oder Ausfall eines Bürgen oder sonstiger Ereignisse gemäß § 1052 ABGB bekannt wird:
In diesem Falle sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung vorzunehmen oder vom Abschluss zurückzutreten.
Bei Barzahlung innerhalb 8 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2% Skonto vergütet. Skontoabzug wird nur anerkannt, soweit sämtliche  der  mit  Skontoabzug  zu  begleichenden  Forderungen  vorgehenden  Verbindlichkeiten  abgedeckt  sind.  Eingehende Zahlungen  werden,  soweit  mehrere  Forderungen  offenstehen,  ohne  Rücksicht  auf  die  Angaben  des  Käufers,  zuerst  auf  die Zinsen und dann auf die älteste Forderung angerechnet. Bei Überschreiten des Zieles von 30 Tagen tritt Verzug ohne vorherige Mahnung  ein,  und  es  müssen  Verzugszinsen  in  der  Höhe  von  2%  über  den  jeweils  von  österreichischen  Großbanken  für
Betriebsmittelkredite  geforderten  Zinsen  zuzüglich  Mehrwertsteuer  gezahlt  werden.  Der  Käufer  ist  nicht  berechtigt,  wegen etwaiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder gegen solche aufzurechnen.

13. Zeichnungen
Zeichnungen, Unterlagen und Entwürfe dürfen nicht an dritte Personen weitergegeben werden. Zuwiderhandlungen verpflichten zum  vollen  Schadenersatz.  Mit  Angeboten  übersandte  Zeichnungen  oder  Unterlagen  sind  vom  Empfänger  zurückzugeben, wenn ein Auftrag nicht erteilt wird.

14. Haftungsbeschränkung
Schadenersatzansprüche  aus  Unmöglichkeit  der  Leistung,  aus  positiver  Vertragsverletzung,  aus  Verschulden  vor  und  bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind gegen den Verkäufer ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches Handeln vorliegt. Sollte dennoch eine Haftung des Verkäufers in Frage kommen, so ist diese auf den Wert der vom Verkäufer gelieferten Ware begrenzt.

15. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Es ist österreichisches Recht vereinbart.
Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Wien. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Wien. Die Anwendung des Wiener Kaufrechtsabkommen 1980, BGBl 1988/96, wird ausgeschlossen.

16. Teilnichtigkeit
Sollte  eine  Bestimmung  in  diesen  Geschäftsbedingungen  oder  eine  Bestimmung  im  Rahmen  sonstiger  Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

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